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Vereinssatzung des Naturpfad e.V.

 

Vorwort

Der gegenwärtig wirtschaftlich orientierte Raubbau an der Natur weltweit kann nur durch ein grundlegendes Umdenken der Menschen in den Gesellschaften der Industrienationen verhindert werden.
Grundgedanke des Vereins ist es daher, Begeisterung, Neugierde sowie Achtung gegenüber unserer heimischen Natur und Umwelt zu wecken und zu fördern, um somit aktiven und nachhaltigen Naturschutz zu betreiben. Denn nur wer die Faszination natürlicher Zusammenhänge erlebt, sowie eine bewusste und differenzierte Wahrnehmung der Natur kennen und lieben gelernt hat, weiß was die Menschheit im Begriff ist zu verlieren und was es daher zu schützen gilt.
Meist beruhen ökologische Fehltritte wie z.B. englischer Rasen, gestutzte Hecken, Goldfischteiche, steril angelegte Parks und Gärten, Monokulturen und Düngung nicht auf Naturfeindlichkeit, sondern auf Unwissenheit und mangelndem Naturverständnis.
Im Rahmen des Vereins soll Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, und Senioren anhand altersgerechter Projekte, Exkursionen und Fortbildungsmöglichkeiten bewusst werden, dass der Mensch Teil der Natur ist, und dass jeder Einzelne eine sehr große Verantwortung gegenüber der Natur und letztendlich gegenüber sich selbst, der Familie, den Freunden und auch gegenüber den eigenen Nachkommen besitzt.
Neben dem Naturverständnis des Einzelnen soll durch Natur- und Erlebnispädagogische Projekte mit Kindern aus unterschiedlichen sozialen Schichten und Kulturen der Gemeinschaftssinn und der interkulturelle Austausch gefördert werden.
Dadurch soll dem Trend zu einer „Ellenbogengesellschaft“, sowie der wachsenden Kluft zwischen den Kulturen entgegen gewirkt werden.
Denn Natur- und Umweltschutz funktionieren nur gemeinsam und global.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen NATURPFAD.

(2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Ober-Ramstadt.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr


(1) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter der Register-Nr.  82298 eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V".


(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

(1) Der NATURPFAD e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Arten-, Natur- und Umweltschutzes, der Bildung und Erziehung sowie der Wissenschaft in den Bereichen Biologie.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Natur- und Erlebnispädagogische Projekte mit Kindern
Spezielle Projekte für Menschen mit Behinderung
Naturkundliche Exkursionen mit Jugendlichen und Erwachsenen
Spezielle Exkursionen für Schulen und Kindergärten, Kinderhorte zu den Themen Biologie, Ökologie und Artenvielfalt
Ermöglichung der Teilnahme für Einkommensschwache
Kauf und Bewirtschaftung eines Grundstücks zur Gestaltung eines naturnahen Gartens sowie Exkursionen und Vortragsarbeiten in demselben
Naturwissenschaftliche Seminare und Fortbildungsangebote für Erzieher, Lehrer und Pädagogen privater und staatlicher Einrichtungen
Wissenschaftliche Erhebungen und Auswertungen (Arteninventar, Biomonitoring)
Förderung, Erhaltung und Gründung von Naturschutzprojekten (Anbringung von Brut- und Nisthilfen; Neuanlage und Pflege von Biotopen und dergleichen)
Planung, Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungs- und Orientierungsreisen im In- und Ausland für Mitglieder zum Zweck der Unterstützung anderer Organisationen ähnlicher Zielsetzung, Aus- und Fortbildung an Orten von Naturdenkmälern, Naturschutzgebieten und dergleichen
Förderung des interkulturellen Austauschs
Unterstützung und Zusammenarbeit mit Organisationen gleichgerichteter Interessen zur Erzielung des Vereinszwecks

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können mit Nachweis durch den Schatzmeister erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen des schriftlichen Antragsformulars der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(3) Die Mitgliedschaft verlängert sich nach Ablauf eines Jahres automatisch um ein weiteres Jahr.

(4) Die Mitgliedschaft unterteilt sich in folgende Mitgliedergruppen:
Mitglied
Fördermitglied
Ehrenmitglied

(5) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Ehrenmitgliedschaft ist Personen vorbehalten, die sich in besonderer Weise für die Ziele und Vorhaben des Vereins langfristig oder außerordentlich engagiert haben. Die Ernennung findet im Rahmen der Jahreshauptversammlung statt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird durch den Vorstand mit Beschluss bestimmt. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags ist spätestens nach Ablauf von 3 Jahren mit Beschluss durch den Vorstand neu festzusetzen.

(3) Die Beitragshöhe wird nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt.

(4) Der Beitrag beträgt ab dem Gründungsjahr bis zur ersten Änderung durch den Vorstand:
Mitglieder 80 €
Fördermitglieder 80 € + Spende
Familienmitgliedschaft 100 €
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Im Jahr des Beitritts wird bis 31.06. der Jahresbeitrag fällig, ab 1.07. ein Halbjahresbeitrag, der die Hälfte des Jahresbeitrags beträgt. In den Folgejahren ist der Jahresbeitrag im Voraus, vor Jahresbeginn, zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich, erstmals zum 31.12.2007. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

§ 7 Ausschluss

(1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt.

 

(2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, Anlagen und Angebote des Vereins zu nutzen.

(2) Die Fördermitglieder verpflichten sich neben dem Mitgliedsbeitrag eine jährliche Spende von derzeit mindestens dem Mitgliedsbeitrag ohne Gegenleistung zu erbringen. Die Fördermitglieder sind berechtigt die Einrichtungen, Anlagen und Angebote des Vereins zu benutzen. Die Leistungen des Vereins gegenüber den Fördermitgliedern können einzeln beschränkt werden. Fördermitglieder werden in der Einladung für die Jahreshauptversammlung namentlich ohne Logo o.ä. genannt.

(3) Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, Anlagen und Angebote des Vereins zu benutzen. Soweit Angebote auf eine bestimmte Teilnehmerzahl begrenzt sind haben Ehrenmitglieder den Mitgliedern, nicht aber den Fördermitgliedern, den Vortritt zu überlassen.

(4) Alle Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane und deren Bevollmächtigter bzw. Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.

(5) Die Vereinsregeln und die Vereinsordnung sind zu beachten und werden durch den Vorstand bekannt gegeben.

(6) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder ab dem 14. Lebensjahr mit je einer Stimme an.

(2) Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jedes Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

(3) Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung geschieht durch Einladung per Email oder Post. Die Tagesordnungspunkte werden zusammen mit der Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Es ist eine Einberufungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Datum auf der Einladung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Funktion des Versammlungsleiters kann vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden übernommen werden.

(2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang einmalig wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Absatz 2  4/5 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Abweichend von Absatz 1 ist es für Beschlüsse nach Absatz 3 erforderlich, dass die Anzahl der erschienen Mitglieder mindestens 70 % beträgt.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der vorgeschlagenen Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Ob eine Überprüfung durch einen Rechnungsprüfer durchgeführt wird, ist durch die Mitgliederversammlung jährlich für die Zukunft zu beschließen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand auf Verlangen vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

(7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

(8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
Aufgaben des Vereins
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
Beteiligung an Gesellschaften
Aufnahme von Darlehen
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

(10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Bestellung zusätzlicher Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger Vorstandsmitglieder als in Absatz 1 verbleiben.

(3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

(4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

(6) Der Vorstand wird von der Haftung für eine einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

(7) Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(8) Als Vorstandsmitglied sind alle Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2 Jahre Mitglied oder Gründungsmitglied des Vereins sind.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 15 Aufgabenbereich des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

(3) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind insbesondere:
Planung und Organisation des Vereins sowie der Vereinsaktivitäten durch die Vorsitzenden
Überwachung des Vereinskalenders durch die Vorsitzenden
Genehmigung aller Anweisungen, Ordnungen und Ermächtigungen für den Verein durch die Vorsitzenden
Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Befreiungen von der Beitragspflicht
Benennung und Abberufung von Bevollmächtigten und Erfüllungsgehilfen für die Projektleitung und Betreuung der Durchführung des Vereinsangebots durch die Vorsitzenden
Erstellen der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie des Haushaltsplans durch Vorsitzende und Schatzmeister
Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern, Aushilfen und freien Mitarbeitern durch den Schatzmeister
Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch den Schatzmeister
Überwachen der Buchführung, Durchführung von Beitragsmeldungen u.ä. durch den Schatzmeister
Protokollführung im Sinne des § 16
Anschaffung und Bewirtschaftung eines ersten Grundstücks im Sinne des § 3 Abs. 3
Anschaffung oder Anmietung geeigneter Vereinsräumlichkeiten
Erweiterung und Ausbau des Vereinsangebots im Sinne des § 3

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

(5) Der Vorstand kann für laufende Geschäfte der Verwaltung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.

(7) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

§ 16 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis zum Tagesordnungspunkt festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 17 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsprüfer bestellen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss überprüfen zu lassen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

(2) Der Rechnungsprüfer wird für die Dauer von 2 Jahren in der Jahreshauptversammlung bestellt.

§ 18 Disziplinarstrafen

Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
Verwarnung bzw. Verweis für einzelne Veranstaltungen,
Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 250 €,
Sperrung von der Teilnahme am Veranstaltungskalender bis zu einem Jahr,
Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung.

§ 19 Haftung

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsaktivitäten oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts ein zu stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Der Verein haftet mit seinem Gemeinschaftsvermögen. Dem Verein überlassene Gegenstände zählen nicht zum Haftungsvermögen.

§ 20 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Vogelschutzgruppe Roßdorf im Naturschutzbund Deutschland e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 21 In-Kraft-Treten

Diese Satzung war in der Gründungsversammlung am 31.03.07 von 7 Gründungsmitgliedern beschlossen worden und wurde mit Beschluss vom 27.03.11 und mit Beschluss vom 21.11.15 geändert.


Mühltal, 21.11.15



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Tanja König